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Dauerhafte Haarentfernung: „Dauerhaft“ ist nicht gleich „immerwährend“ – ein aktuelles Gerichts-Urteil

Wer sich einer Behandlung zur sogenannten dauerhaften Haarentfernung unterzieht, hat Anspruch darauf, sich vor Beginn des Behandlungs-Zyklus ausführlich über die Erfolgsaussichten der dauerhaften Haarentfernung aufklären zu lassen. Das hat schon 2007 ein Gericht (AG München, Urteil vom 08.05.2007, Az: 132 C 36019/05) entschieden. Jetzt hat sich das Oberlandesgericht Celle (OLG) darüberhinaus dem erfolgversprechenden Begriff „dauerhaft“ in Zusammenhang mit Haarentfernung gewidmet und eine Entscheidung gefällt. Immerhin ist die Frage nach dem Erfolg der Behandlung nicht unerheblich, wenn man sich der meist teuren Haarentfernung mit IPL oder Laser unterzieht.

Wie „dauerhaft“ muss eine dauerhafte Haarentfernung sein?

Die Antwort des OLG Celle auf diese Frage schafft Klarheit – bei Herstellern von Geräten zur dauerhaften Haarentfernung ebenso wie bei Haarentfernungs-Instituten und Kosmetikerinnen, die die dauerhafte Haarentfernung als Dienstleistung anbieten und selbstverständlich bei den Kunden. Schließlich regelt das Gericht mit seiner diesbezüglichen Entscheidung etwaige Ansprüche bei Nichterfolg der dauerhaften Haarentfernung, die Kunden einklagen könnten.

Das OLG Celle habe laut Presseberichten immerhin soviel klargestellt: Eine „dauerhafte“ Haarentfernung sei nicht mit einer „immerwährenden“ Haarentfernung gleichzusetzen.

Das Gericht stellte demnach zunächst  fest, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik zwar eine längerfristige Haarentfernung erreicht werden könne, nicht aber eine dauerhafte, endgültige, schließlich wüchsen die Haare – wenn auch mit zeitlicher Verzögerung – wieder nach. In den vom Thema dauerhafte Haarentfernung betroffenen Verkehrskreisen und interessierten Bevölkerungskreisen sei dem Bericht von Rechtsanwalt Thomas Bruggmann auf juravendis.de zufolge jedoch allgemein bekannt, dass mit den angebotenen Methoden zur „dauerhaften“ Haarentfernung nicht erreicht werden könne, dass die Haare nie wieder nachwüchsen. Dies sei nicht nur Medizinern geläufig, sondern diese Kenntnis könne auch bei Kosmetikerinnen, die Behandlungen zur Haarentfernung anbieten, unterstellt werden. Auch die Formulierung des im konkreten Fall verwendeten Flyers hielt das OLG für ausreichend, um auch gegenüber dem Endkunden deutlich zu machen, dass sich trotz umfangreicher Behandlung kein endgültiger Erfolg einstellen werde, sondern die Behandlung vielmehr nach gegebener Zeit zu wiederholen sei.

Die Entscheidung des OLG Celle sei laut Anwalt Bruggmann zu begrüßen und sorge im Verhältnis zwischen Herstellern von Geräten zur Haarentfernung, Kosmetikerinnen und anderen Fachkreisen für erfreuliche Klarheit. Hinsichtlich der Werbung für „dauerhafte“ Haarentfernung gegenüber dem Endverbraucher stelle sie allerdings keinen Freifahrtsschein dar. Vielmehr komme es in solchen Fällen auf eine sorgfältige Gestaltung von Werbeflyern und sonstigen Informationsmaterialien an, um eine Irreführung oder Ansprüche des Verbrauchers wegen angeblicher Schlechtleistung zu vermeiden.